- Zustellung
- I. Zivilprozessordnung:Z. ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe (§§ 166–195 ZPO). Sie dient auch dazu, dem Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis zu geben, damit er seine Rechtsverfahren darauf einrichten kann.- Die Z. wird i.d.R. von Amts wegen veranlasst (§§ 270, 317 ZPO); bei der Z. auf Betreiben der Parteien ist Z.-Organ der Gerichtsvollzieher.- Durch Zulassung einer fingierten Z. wird erreicht, dass sich niemand einer Z. entziehen kann.- Gegenstand der Z. ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Sie wird von Amts wegen (§§ 166–190 ZPO) oder auf Betreiben der Parteien (§§ 191–195 ZPO) veranlasst. Zustellungen der Parteien erfolgen durch den Gerichtsvollzieher. – Z.-Empfänger ist die Prozesspartei (ausnahmsweise auch ein Dritter); hat diese einen Prozessbevollmächtigten, so ist diesem zuzustellen (§ 172 ZPO).- Kann die Z. nicht an den Empfänger ausgeführt werden, so ist eine Ersatzzustellung durch Aushändigung an einen erwachsenen Hausgenossen, Vermieter, Gehilfen im Gewerbebetrieb, durch Einlegung in den Briefkasten der Wohnung oder des Geschäftsraums, notfalls auch durch Niederlegung des Schriftstücks auf dem Postamt unter Zurücklassung einer Nachricht zulässig; die Ersatzzustellung hat die Wirkung einer gewöhnlichen Z.- Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt oder eine Z. im Ausland nicht möglich, kann das Gericht auf Antrag die ⇡ öffentliche Zustellung anordnen.- Eine fehlerhafte Z. ist grundsätzlich unwirksam, der Fehler kann aber u.U. geheilt werden (§ 189 ZPO). Die Zustellung innerhalb der Mitgliedstaaten der EU regelt die unmittelbar auch in Deutschland geltende VO (EG) Nr. 1348/2000 vom 29.5.2000 und die dazu gehörigen Ausführungsvorschriften der §§ 1067–1071 ZPO.II. Andere Verfahrensarten:Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Verfahren und auch im Strafverfahren (§§36 ff. StPO). Im Verfahren der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit gilt das Verwaltungszustellungsgesetz.III. Verwaltungsrecht:In Verwaltungsverfahren gilt das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 3.7.1952 (BGBl I 379) m.spät.Änd., das ähnliche Grundsätze enthält.
Lexikon der Economics. 2013.